Der Betrieb von Prostitutionsstätten und das Erbringen sexueller Dienstleistungen sind unter Auflagen möglich.
Auflagen für Betreiber oder selbstständig tätige Prostituierte
- 3 G am Arbeitsplatz: soweit kein vollständiger Impfschutz oder kein Genesenen-Ausweis vorliegen, sind Prostituierte zu einer täglichen Testung auf das Corona-Virus verpflichtet (Schnelltest 24 Std.)
- Hygiene- und Sicherheitskonzept
- Terminvereinbarung
- nur Einzelkunden
- Maskenpflicht oder 1,5 m Abstand
Auflagen für Kunden
Kunden müssen den Nachweis erbringen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt:
Für einen Besuch in den Laufhäusern gilt für sie die 2G plus Regel (vollständig geimpft oder genesen und ein zusätzlicher tagesaktueller Antigen- oder PCR-Test (48 Std.)
Die Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Zur Kontaktdatenverfolgung im Fall eines Infektionsgeschehens müssen Kunden bei einem Besuch der Laufhäuser und Bordelle der Erhebung und Verarbeitung ihrer Kontaktdaten zustimmen:
Personenbezogene Angaben sind Name, Vorname, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.