Der Betrieb von Prostitutionsstätten und das Erbringen sexueller Dienstleistungen sind nach der neuen Corona-Schutzverordnung unter Auflagen wieder möglich.
Auflagen für Betreiber oder selbstständig tätige Prostituierte
Für sie gelten die Erstellung und das Umsetzen eines Abstands- und Hygienekonzeptes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI:
- Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
- Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen
- Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen
- Soweit kein vollständiger Impfschutz oder kein Genesenen-Ausweis vorliegen, sind Prostituierte zu einer mindestens einmal wöchentlichen Testung auf das Corona-Virus verpflichtet
Auflagen für Kunden
Kunden müssen den Nachweis erbringen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt:
Dies kann erfolgen durch
- den Nachweis eines vollständigen Corona-Impfschutzes,
- einen Genesenen-Nachweis,
- einen tagesaktuellen negativen Corona-Testnachweis.
Die Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Zur Kontaktdatenverfolgung im Fall eines Infektionsgeschehens müssen Kunden bei einem Besuch der Laufhäuser und Bordelle der Erhebung und Verarbeitung ihrer Kontaktdaten zustimmen:
Personenbezogene Angaben sind Name, Vorname, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.